GEDOK NiedersachsenHannover e. V. | Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstfördernden 

Satzung

 

§ 1    Name und Sitz

Die GEDOK - Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstfördernden, Gruppe NiedersachsenHannover e.V. (GEDOK NiedersachsenHannover) - ist der Zusammenschluss von Künstlerinnen und Kunstförderern zur Förderung kunstschaffender Frauen. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Er ist der GEDOK - Verband der Gemeinschaften der Künstlerinnen und Kunstförderer – Sitz Hamburg – angeschlossen.

 

§ 2    Zweck und Gemeinnützigkeit

Die GEDOK NiedersachsenHannover e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ihre Ziele sollen erreicht werden:

  • durch Ausstellungen, Konzerte, Dichterlesungen, Vorträge und sonstige Veranstaltungen
  • durch Vermittlung und Unterstützung von Veranstaltungen außerhalb der örtlichen Gruppe und im gesamten Bereich des Verbandes der GEDOK - Gemeinschaften
  • durch regelmäßige Zusammenkünfte der Künstlerinnen und Kunstförderer, um in Gesprächen die künstlerischen Interessen der Künstlerinnen zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4    Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht kunstschaffenden Frauen aller Kunstsparten und Kunstförderern offen, die sich um den Beitritt bewerben.

Bedingung für die Aufnahme der Künstlerin ist eine Beurteilung der künstlerischen Förderungswürdigkeit durch eine Fachjury. Für die Kunstförderer ist Kunstinteresse Voraussetzung für die Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Beitrag innerhalb der ersten 2 Monate eines jeden Jahres zu zahlen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt, der zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann und bis 30. September eines Jahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß.
  • durch Ausschluss, falls ein Mitglied die Interessen der Gemeinschaft schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
  • durch den Tod des Mitglieds

 

§ 5     Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Höhe erfolgt in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 6     Organe des Vereins

sind

1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand
3.    Fachbeirat

 

§ 7    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Dabei sind Arbeits- und Kassenbericht über das vergangene Jahr vorzulegen. Die Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand 4 Wochen vor Einberufung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder per Post an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse. Anträge müssen 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist von der 1., im Falle ihrer Verhinderung von der 2. oder 3. Vorsitzenden zu leiten.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der Versammlungsleiterin. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert eine Stichwahl. Eine Beratung von Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Einspruch erhebt. Eine Beschlussfassung darüber erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einer der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 8    Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes 
  2.  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes  und der Kassenprüfer/innen (Tätigkeits –  und Kassenbericht)
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Entlastung der Schatzmeister/in
  5. Wahl der Kassenprüfer/innen
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  7. Aufstellung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
  8. Beschlussfassung über weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
  9. Entscheidung über Anträge
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  11. Beschlussfassung  über die Auflösung des Vereins

 

§ 9    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von der Mehrheit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder oder von mindestens 10 % der Gesamtmitglieder verlangt wird.

 

§ 10    Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die die GEDOK  NiedersachsenHannover e.V. gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Den geschäftsführenden Vorstand der GEDOK  NiedersachsenHannover e.V. bilden:
die 1. und die zwei stellvertretenden Vorsitzende,
die 1. Schriftführerin und die stellvertretende Schriftführerin,
die 1. Schatzmeisterin und die stellvertretende Schatzmeisterin.
Der Vorstand wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Briefwahl ist zulässig. Die  Wahl eines Vorstandes als Block ist unzulässig. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11    Aufgaben des Vorstandes

sind

  1. Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
  2. Ausführung der von den Fachgruppen gefassten Beschlüsse nach Absprache
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Öffentlichen Körperschaften, Vereinen und Verbänden u.s.w.
  5. Kassenführung und Vorlage des Kassenberichtes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 12    Fachbeirat

Jede Kunstsparte und die Kunstförderer wählen einen Fachbeirat. Dieser vertritt die Belange seiner Fachgruppe und berät den geschäftsführenden Vorstand sowohl in künstlerischen als auch bereichsspezifischen Belangen. Die Fachbeiräte werden alle 2 Jahre so rechtzeitig gewählt, dass sie der Mitgliederversammlung vor der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes vorgestellt werden können, Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand tritt mit den Fachbeiräten mindestens einmal im Jahr und nach Bedarf zusammen.

 

§ 13    Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind beim Vorstand schriftlich zu beantragen und zu begründen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

 

§ 14    Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Zahl der anwesenden Mitglieder muß bei der Auflösung mindestens 20 % der Gesamtmitgliederzahl betragen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den GEDOK - Verband der Gemeinschaften der Künstlerinnen und Kunstfördernden - Sitz Hamburg -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




Hannover, den 24. Januar 2018


 

 

Jurysatzung

 

Wahl der Jury

Die Jury ist ein Arbeitsausschuss der GEDOK NiedersachsenHannover. Sie besteht aus fünf Jurorinnen und zwei Stellvertreterinnen. Die Zusammensetzung erfolgt gemäß der Anteile der Mitglieder der Sparten AK und BK.
Die an der Aufgabe interessierten Mitglieder bewerben sich schriftlich und stellen sich in der Arbeitssitzung vor der Mitgliederversammlung persönlich vor. Kompetenzen zur Methodik der Bewertung werden bei den Bewerberinnen vorausgesetzt.
Die amtierende Jurysprecherin sammelt die eingegangenen Vorschläge und bereitet die Wahl vor. Aus den Vorschlägen wird die Jury in geheimer Wahlgewählt. Jedes bei der Wahl anwesende Mitglied kann aus den eingegangenen Vorschlägen drei Kandidatinnen auswählen. Briefwahl ist möglich.
Aus der Anzahl der eingegangenen Stimmen wird die Jury nach dem Mehrheitsprinzip gewählt. Die Wahl gilt für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Die gewählten Jurorinnen wählen aus ihrer Mitte eine Jurysprecherin sowie eine Vertreterin, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung berichten.


 Aufgaben der Jury

1.  Aufnahmejury

Im Frühjahr und im Herbst findet je eine Neuaufnahmejury statt. Bei Bedarf können zusätzliche Jury-Termine angesetzt werden. Die Einladung zur Jurierung erfolgt durch die Jurysprecherin.

 

1.1  Mappen - Jury
Der Objekt-Jury wird eine sogenannte Mappen-Jury vorgeschaltet. Nach Begutachtung der eingereichten Mappen entscheidet die Jury mit Mehrheitsbeschluss, ob die Bewerberin zu einer Objekt-Jury eingeladen wird, oder ob bereits jetzt eine Absage erfolgen sollte.

 

1.2  Objekt - Jury
In der Regel tritt die Jury mit fünf Mitgliedern an.
Es steht der Jury offen, bei Bedarf fachkundige Kolleginnen beratend hinzuzuziehen.
Zur Beschlussfähigkeit der Jury ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern erforderlich.
Bei Verhinderung einer gewählten Jurorin oder eventueller persönlicher Befangenheit im Einzelfall, wird eine Ersatz-Jurorin hinzugezogen, sodass in jedem Fall eine ungerade Zahl von Jurorinnen/Juroren eine Entscheidung fällt.
Alle Jurymitglieder werden über alle Jurytermine rechtzeitig informiert.
Die Jury entscheidet gemäß Aufnahmebedingungen in maximal drei Durchgängen mit einfacher Mehrheit.
Die Jury entscheidet autonom, ihre Entscheidung ist unanfechtbar und muss nicht begründet werden.
Die Jurysprecherin übernimmt die Aufgabe der Zu- und Absage in schriftlicher Form.
Die Jury kann die Empfehlung abgeben, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu bewerben.
Die Juryergebnisse werden protokolliert, von der Jurysprecherin unterzeichnet, und dem Vorstand mitgeteilt.


2.  Ausstellungsjury

Die Ausstellungsjury setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern der Jury der GEDOK NiedersachsenHannover sowie grundsätzlich einer fachkundigen Gast-Jurorin oder einem Gast-Juror,die jeweils eingeladen werden.
Die Jury führt maximal drei Durchgänge durch. Jede Jurorin/jeder Juror entscheidet für sich per Stimmzettel über jedes Objekt. Nach jedem Durchgang wird über die strittigen Objekte diskutiert. Mit dem letzten Durchgang wird per Mehrheitsbeschluss entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Gast - Jurorin oder des Gast - Jurors. Für ausstellende Jurymitglieder stimmt jeweils eine Stellvertreterin.
Die Jury entscheidet autonom, ihre Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Juryergebnisse werden protokolliert, von der Jurysprecherin unterzeichnet und dem Vorstand mitgeteilt.

2.1  Kunstmarktjury
Vor Ausstellungsbeginn prüft die Jury die Qualität der Exponate und entscheidet gegebenenfalls über eine Ausjurierung.

geändert durch den Vorstand nach Mitgliederbeschluss auf der Arbeitssitzung vom 19.07.2016